25.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007 — Sison/Rat

(Rechtssache T-47/03) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Zuständigkeit der Kommission - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Recht auf effektiven Rechtsschutz - Schadensersatzklage)

(2007/C 199/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jose Maria Sison (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gurses und T. Olsson)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos und M. Bishop)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Negotiating Panel of the National Democratic Front of the Philippines (Utrecht), Luis G. Jalandoni (Utrecht), Fidel V. Agcaoili (Utrecht), Maria Consuelo K. Ledesma (Utrecht), (Prozessbevollmächtigter: B. Tomlow, Rechtsanwalt)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigter: H. Sevenster) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Caudwell, dann C. Gibbs im Beistand von S. Moore, Barrister)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/974/EG des Rates vom 12. Dezember 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85) sowie Schadensersatz

Tenor

1.

Der Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG wird für nichtig erklärt, soweit er den Kläger betrifft.

2.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist.

3.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie die Kosten des Negotiating Panel of the National Democratic Front of the Philippines, des Luis G. Jalandoni, des Fidel V. Agcaoili und der Maria Consuelo K. Ledesma.

4.

Das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.