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25.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/20 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-270/07)
(2007/C 199/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und A. Szmytkowska, Bewollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Kläger
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 85/73 (1) sowie, ab dem 1. Januar 2007, nach Artikel 27 Absätze 2, 4 und 10 der Verordnung Nr. 882/2004 (2), verstoβen bzw. verstöβt weiterhin gegen diese Bestimmungen, indem §4 des V Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienerecht und zum Geflügelfleischrecht des Landes Schleswig-Holstein nicht diesen Gemeinschaftsbestimmungen angepasst worden ist; |
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die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäβ Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 85/73/EWG trügen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass eine Gebühr erhoben wird, um die Kosten zu decken, die durch die Kontrollen und Untersuchungen von Fleisch im Sinne der verschiedenen Richtlinien entstehen. Die Modalitäten für die Berechnung und Erhebung dieser Gemeinschaftsgebühren, die an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr treten, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen erhoben werden, seien in den Anhängen der Richtlinie dargelegt. Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie sehe vor, dass die Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt werden, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen zu tragen hat. Nach Absatz 3 dieses Artikels könnten die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Im Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-284/00 und C-288/00, Stratmann u.a., habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus Wortlaut und Zweck der Richtlinien 85/73 und 64/433 ergebe, dass die Kosten bakteriologischer Untersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden. Durch die Ersetzung der Richtlinie 85/73 durch die Verordnung Nr. 882/2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 habe sich diese Rechtslage in der Sache nicht geändert.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorschriften des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, die zusätzlich zu den Pauschalgebühren für Fleischuntersuchungen die Erhebung von Gebühren für bakteriologische Untersuchungen vorsehen, gegen diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstoβen und die Auslegung, die der Gerichtshof diesen Vorschriften im Urteil Stratmann u.a. gegeben hat, nicht berücksichtigen.
Vor allem solle festgestellt werden, dass die bakteriologischen Untersuchungen zu den Untersuchungen und Hygienekontrollen im Sinne der Verordnung Nr. 854/2004 gehören, deren Kosten durch die Gemeinschaftsgebühr gedeckt werden sollen. Die Mitgliedstaaten könnten zwar einen höheren Betrag als die im Anhang der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreite, es müsse aber jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag selbst betreffen. Die spezifische, über die Gemeinschaftsgebühr hinausgehende Gebühr müsse sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken. Der Fall höherer Kosten könne nicht geltend gemacht werden für eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die vorsieht, die Kosten für bakteriologische Untersuchungen neben den Pauschalgebühren in Rechnung zu stellen. Dies stelle nämlich gerade keine allgemeine Erhöhung des Pauschalbetrags der Gemeinschaftsgebühr dar, in die sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten einflieβen.
Eine Bestimmung wie die vorhandene Vorschrift des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein laufe auch der praktischen Wirksamkeit der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zuwider. Denn durch diese harmonisierten Bestimmungen sollten im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch die Wettbewerbsverzerrungen behoben werden, die bei Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu erwarten wären. Der Gerichtshof habe auch die Auffassung vertreten, dass dieses Ziel jedoch gefährdet wäre, wenn bestimmte, im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Untersuchungen nicht von dem solchermaβen harmonisierten gemeinschaftlichen Finanzierungssystem erfasst würden, sondern für sie spezifische nationale Gebühren erhoben werden könnten.
(1) ABl. L 32, S. 14.
(2) ABl. L 165, S. 1.