25.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden [Deutschland]) — Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft mbH/Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-466/03) (1)

(Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung als „gesellschaftsteuerähnliche Abgabe“ - Vorangehende Formalität - Börsenumsatzsteuer - Abgaben mit Gebührencharakter)

(2007/C 199/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Baden-Baden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft mbH

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden — Auslegung des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) — Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Sacheinlage in Form von Geschäftsanteilen an einer anderen Gesellschaft — Gebühren für die notarielle Beurkundung der Abtretung der Geschäftsanteile

Tenor

Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung steht der Erhebung von Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft entgegen, die als Einlage im Rahmen einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft erfolgt ist, und dies in einem Rechtssystem, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Notare Beamte sind und die Gebühren zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.