4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/34


Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Frosch Touristik/HABM — DSR touristik (FLUGBÖRSE)

(Rechtssache T-189/07)

(2007/C 183/66)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Frosch Touristik GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lauf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DSR touristik GmbH

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2007 — Beschwerdenummer R 1084/2004-4 — in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurückzuweisen;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke „FLUGBÖRSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 81 406).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: DSR touristik GmbH.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) sowie des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).