4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Euro Tex Textilverwertung GmbH/Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-56/06) (1)

(Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen - Begriff der Ursprungserzeugnisse - Altkleider)

(2007/C 183/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euro Tex Textilverwertung GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Duisburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. L 348, S. 2) in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 30. Juni 1997 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. L 221, S. 1) — Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ — Bestimmung des Ursprungs von gebrauchter Kleidung, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft sortiert und zusammengestellt worden ist

Tenor

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, vom 30. Juni 1997 lässt eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexeren Sortiertätigkeiten nicht zu, so dass Sortiertätigkeiten wie die im Vorlagebeschluss dargelegten unter den Begriff des einfachen Sortierens im Sinne dieser Bestimmung fallen.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.