4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam — Niederlande) — Strafverfahren/Omni Metal Service

(Rechtssache C-259/05) (1)

(Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus Kupfer und PVC bestehen - Ausfuhr nach China zur Verwertung - Kategorie GC 020 - Abfallgemisch - Kombination zweier in der Grünen Liste enthaltener Stoffe - Keine Aufnahme dieses Abfallgemischs in die Grüne Liste - Folgen)

(2007/C 183/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank te Rotterdam

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Omni Metal Service

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank te Rotterdam — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) — Kabelabfälle mit einem Durchmesser von 15 cm, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, die als Abfälle aus elektronischen Geräten im Sinne des Code GC 020 der Grünen Liste gemäß Anhang III dieser Verordnung anzusehen sind oder nicht — Möglichkeit der Verbringung dieser Abfälle ohne Notifizierungsverfahren oder Erfordernis, sie getrennt zu befördern

Tenor

1.

Die Kategorie GC 020 der Grünen Liste in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie Draht nur erfasst, wenn er aus elektronischen Geräten oder Bauteilen stammt.

2.

Die Verordnung Nr. 259/93 in der durch die Verordnung Nr. 2557/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Abfallgemisch aus zwei Stoffen, die jeweils in der Grünen Liste des Anhangs II dieser Verordnung stehen, nicht zur Folge hat, dass die in dieser enthaltene Regelung für die in dieser Liste genannten Abfälle für das betreffende Abfallgemisch gilt.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.