21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/37


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Lafarge Cement/Kommission

(Rechtssache T-195/07)

(2007/C 170/71)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Lafarge Cement SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater P. K. Rosiak und Rechtsanwalt F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt hat, in der die Kommission festgestellt hat, dass einige Aspekte des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen nationalen Plans zur Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 nicht mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vereinbar sind. Die angefochtene Entscheidung verrringert die Obergrenze der CO2-Emissionen im Zeitaum 2008-2012 um 26,7 % gegenüber der Obergrenze, die Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung der Zertifikate vorgeschlagen hat.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die angefochtene Entscheidung nach Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 festgelegten Frist von drei Monaten für ihren Erlass ergangen sei. Die Kommission sei folglich am 26. März 2007 nicht zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen oder habe zumindest eine wesentliche Formvorschrift verletzt.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Kriterien 1 und 2 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87, indem sie die von Polen vorgenommene Zuteilung der Zertifikate unbegründeterweise auf ein erheblich niedrigeres Niveau senke als das ursprünglich übermittelte, das den Verpflichtungen Polens auf der Grundlage des Kyoto-Protokolls entsprochen habe.

Außerdem habe die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 sowie die Grundsätze des Vertrauenschutzes und der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, da sie, anstatt die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 festgelegten begrenzten Befugnisse wahrzunehmen, ohne die im nationalen Zuteilungsplan für den Zeitraum 2008-2012 enthaltene Methodik zu berücksichtigen, in der angefochtenen Entscheidung eine eigene Methode zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Höchstmenge der Polen zugestandenen Zertifikate angewandt und diese Polen aufgezwungen habe, wodurch sie sich eine Befugnis angemaßt habe, die die Richtlinie dem Mitgliedstaat übertragen habe. Die Kommission habe den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten verletzt, indem sie Polen vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie ihr eigenes ökonomische Modell anwenden werde, was es Polen und den betroffenen Unternehmen unmöglich gemacht habe, sich zu dessen Brauchbarkeit zu äußern und gegebenenfalls die den Schlussfolgerungen der Kommission zugrunde liegenden Daten und Annahmen in Frage zu stellen.

Viertens habe die Kommission das Kriterium 3 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 dadurch verletzt, dass sie in der angefochtenen Entscheidung veraltete Daten über das prognostizierte Wachstum des BIP verwendet, zu allgemeine Daten für die Berechnung der CO2-Emissionsrate herangezogen und die jährliche CO2-Emissionsrate willkürlich um zusätzliche 2,5 % verringert habe.

Im Übrigen sei die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet und verstoße deshalb gegen Art. 253 EG.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).