21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/15


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 23. Mai 2007 — Trespa International B.V./Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V. und Meadwestvaco Europe B.V.B.A.

(Rechtssache C-248/07)

(2007/C 170/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Trespa International B.V.

Beklagte: Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V. und Meadwestvaco Europe B.V.B.A.

Vorlagefragen

1.

Ist die Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt, im Sinne von Art. 291 der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Gemeinschaft (1) in der in der vom 1. Juli 1997 bis 15. Mai 1998 geltenden Fassung auch der Zollagent, der die Anmeldung im eigenen Namen und für eigene Rechung vornimmt, oder nur den Importeur, für den die Waren bestimmt sind?

2.

Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von Art. 297 bzw. 1a vor, wenn die Waren in Antwerpen in die Europäische Union eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden? Muss die Person im Sinne von Art. 291 der [in Frage 1 bezeichneten] Durchführungsbestimmungen in diesem Fall im Besitz der in diesem Artikel genannten Bewilligung sein?

3.

Ist unter „Übernehmer“ im Sinne von Art. 297 der [in Frage 1 bezeichneten] Durchführungsbestimmungen der Zollagent zu verstehen, der die Waren für Rechnung des eigentlichen Importeurs zur Einfuhr aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union abfertigt?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).