21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/14


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2007 vom Königreich Belgien gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2007 in der Rechtssache T-5/07, Belgien/Kommission

(Rechtssache C-242/07 P)

(2007/C 170/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck, Rechtsanwälte J.-P. Buyle und C. Steyaert)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen die Europäische Kommission (T-5/07) zulässig ist, und demzufolge den in der Nichtigkeitsklage gestellten Anträgen des Klägers stattzugeben und gegebenenfalls die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in der Sache über diese Klage entscheidet;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Erstens enthalte der angefochtene Beschluss einen Begründungsfehler, da er unter Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtsprechung zum Zufall und zum entschuldbaren Irrtum zitiere, ohne die Gründe zu nennen, weshalb die vom Rechtsmittelführer genannten Umstände keinen Zufall darstellten oder nicht zu einem entschuldbaren Irrtum führten.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums angewandt, indem es entschieden habe, dass die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Dienste des Rechtsmittelführers für sich nicht ausreichten, um den begangenen Fehler als entschuldbar einzustufen. Denn nach der Gemeinschaftsrechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum müssten außergewöhnliche Umstände gegeben sein, ohne dass es Einschränkungen in Bezug auf den Rahmen, in dem sie sich ergäben, gebe.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft oder zumindest unter Verstoß gegen seine Begründungspflicht eines der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente nicht geprüft, das sich darauf bezogen habe, dass es für den Kläger eine übermäßige verfahrensrechtliche Strenge bedeute, wenn seine Klage als unzulässig abgewiesen werde, obwohl er im vorliegenden Fall große Sorgfalt nachgewiesen und die Klageschrift insbesondere lange vor Ablauf der Klagefrist mittels Fernkopierer übermittelt habe.

Viertens schließlich widerspreche die Zurückweisung einer Klageschrift wegen Verspätung, wenn diese der Kanzlei zuvor mittels Fernkopierer mitgeteilt worden sei, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beachtung dieses Grundsatzes verlange, dass eine bei der Kanzlei mittels Fernkopierer innerhalb der vom EG-Vertrag vorgesehenen Klagefrist eingereichte Klageschrift nicht für unzulässig erklärt werde, auch wenn die unterschriebene Urschrift der Klageschrift mehr als 10 Tage danach bei der Kanzlei eingehe, soweit sie innerhalb von 10 Tagen nach dem letzten für den Eingang der Klageschrift mittels Fernkopierer zulässigen Tag eingegangen sei.