21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/12


Klage, eingereicht am 11. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-233/07)

(2007/C 170/21)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und P. Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 der Entscheidung 2001/720/EG der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal (1) verstoßen hat,

dass sie das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril vor der Einleitung ins Meer nicht zumindest einer fortgeschrittenen Erstbehandlung und einer Desinfektion gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/720 unterzogen hat;

dass sie das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril außerhalb der Badesaison vor der Einleitung ins Meer nicht zumindest einer Erstbehandlung gemäß Art. 3 der Entscheidung 2001/720 unterzogen hat;

dass sie zugelassen hat, dass die Abwassereinleitungen der Gemeinde Costa do Estoril negative Auswirkungen auf die Umwelt haben;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Portugal habe 1999 bei der Kommission beantragt, die von der Gemeinde Costa do Estoril stammenden Abwassereinleitungen in den Atlantischen Ozean in der Nähe des Ästuar des Tejo einer weniger strengen Behandlung zu unterziehen.

Nachdem die Kommission festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung der Richtlinie 91/271/EWG (2) erfüllt gewesen seien, habe sie dem Antrag Portugals mit der Entscheidung 2001/720 stattgegeben.

Den Antworten der portugiesischen Verwaltung auf das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme sei zu entnehmen, dass die Portugiesische Republik den genannten Artikeln der Entscheidung 2001/720 nicht nachgekommen sei.


(1)  ABl. L 269, S. 14.

(2)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40).