21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/10


Klage, eingereicht am 23. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-214/07)

(2007/C 170/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Giolito)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (Staatliche Beihilfe K[2003] 4636) (1), sowie aus Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 10 EG dadurch verletzt hat, dass sie die genannte Entscheidung nicht in der festgesetzten Frist durchgeführt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, dass die Beklagte nicht das Erforderliche unternommen habe, um eine schnelle und tatsächliche Durchführung der Entscheidung sicherzustellen, da mehr als drei Jahre nach ihrem Erlass keinerlei Rückerstattung der vom französischen Staat gewährten rechtswidrigen Beihilfe stattgefunden habe. Eine solche Situation verstoße eindeutig gegen Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2).

Die Beklagte könne sich für den Zeitraum nach 1993 nicht mehr auf die absolute Unmöglichkeit, die Entscheidung vom 16. Dezember 2003 durchzuführen, berufen. Zum einen hätten die französischen Behörden nämlich keine tatsächlichen Schritte zur Rückforderung der streitigen Beihilfen unternommen, da die Rückforderungsbescheide den Zahlungspflichtigen nicht einmal zugeschickt worden seien. Zum anderen könnten sich die Behörden nicht auf die Schwierigkeit berufen, die Empfänger der betroffenen Beihilfen zu identifizieren, da sie als Finanzbehörden die Höhe der Steuerbefreiung der Begünstigten leicht beziffern könnten.

Auf jeden Fall ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht gegeben sei, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränke, der Kommission rechtliche, politische oder praktische Schwierigkeiten bekannt zu geben, die die Durchführung der Entscheidung, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet werde, bereite, ohne tatsächliche Schritte zur Rückforderung dieser Beihilfe den betroffenen Unternehmen gegenüber unternommen zu haben und ohne der Kommission alternative Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorgeschlagen zu haben, die die Überwindung der Schwierigkeiten ermöglichten.


(1)  ABl. 2004, L 108, S. 38.

(2)  ABl. L 83, S. 1.