21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/9


Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2007 von France Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2007 in der Rechtssache T-340/03, France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-202/07 P)

(2007/C 170/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: France Télécom SA, früher Wanadoo Interactive SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer, H. Calvet, J. Philippe und T. Janssens)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-340/03, France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel [82 EG] (Sache COMP/38.233 — Wanadoo Interactive) abgewiesen wurde;

folglich

den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; oder

endgültig zu entscheiden und die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel [82 EG] (Sache COMP/38.233 — Wanadoo Interactive) für nichtig zu erklären und damit den Anträgen der Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz stattzugeben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Rechtsmittelgründe.

Erstens sei das Gericht seiner Begründungspflicht in Bezug auf den möglichen Verlustausgleich, der habe nachgewiesen werden müssen, und in Bezug auf das Recht, sich den Preisen der mit ihr im Wettbewerb stehenden Unternehmen anzupassen, das das Gericht ohne Erklärungen verneint habe, nicht nachgekommen.

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 82 EG verstoßen, indem es Wanadoo das Recht, sich den Preisen ihrer Mitbewerber anzupassen, nicht gewährt habe. Dieses Recht sei sowohl in der Entscheidungspraxis der Kommission und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch in der französischen Lehre und von den französischen Wettbewerbsbehörden anerkannt und stelle außerdem das einzige Mittel für die Rechtsmittelführerin dar, auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben.

Drittens habe das Gericht auch gegen Art. 82 EG verstoßen, indem es die von der Kommission zur Berechnung der Kostendeckung verwendete Methode nicht beanstandet habe, was zu einer Verfälschung der vom Gerichtshof verlangten Prüfung des Vorliegens von Verdrängungspreisen geführt habe. Denn bei der von der Kommission angewandten Methode könne man nicht wissen, ob die von Wanadoo gewonnenen Abonnenten für sich genommen während ihres Abonnements zu einem Gewinn oder einem Verlust geführt hätten.

Viertens habe das Gericht sowohl Art. 82 EG als auch seine Begründungspflicht verkannt, indem es der Ansicht gewesen sei, dass die Kosten und Erträge nach dem angenommenen Zeitraum der Zuwiderhandlung nicht zu berücksichtigen seien. Denn aufgrund dieser zeitlichen Beschränkung der berücksichtigten Erträge und Kosten sei die Kommission zu Unrecht vom Vorliegen einer Zuwiderhandlung ausgegangen.

Fünftens habe das Gericht auch Art. 82 EG und seine Begründungspflicht verkannt, als es entschieden habe, dass ein Preis ein Verdrängungspreis sein könne, obwohl er mit einer beträchtlichen Verringerung des Marktanteils des betreffenden Unternehmens einhergehe. Denn ein solcher Preis könne nicht als geeignet angesehen werden, zum Ausschluss von konkurrierenden Unternehmen zu führen.

Sechstens habe das Gericht beim angeblichen Verdrängungsplan zugleich die Tatsachen und Beweismittel, die ihm zur Würdigung vorgelegt worden seien, verfälscht und gegen Art. 82 EG verstoßen. Denn dieser Artikel verlange einen Plan zur Ausschaltung von objektiv bestimmbaren Wettbewerbern, eine rein subjektive Betrachtungsweise des Begriffs Missbrauch der beherrschenden Stellung reiche nicht aus.

Siebtens schließlich habe das Gericht nicht nur gegen Art. 82 EG verstoßen, indem es der Ansicht gewesen sei, dass der Nachweis eines möglichen Verlustausgleichs keine Vorbedingung für die Feststellung sei, dass Verdrängungspreise praktiziert worden seien, sondern auch, indem es den Beweis der Kommission für einen möglichen Ausgleich dieser Verluste und den Beweis des betroffenen Unternehmens, dass ein solcher Ausgleich nicht möglich sei, verwechselt habe.