21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/8


Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt [Schweden]) — Skatteverket/A, B

(Rechtssache C-102/05) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Von einer „Gesellschaft mit geringer Gesellschafterzahl“ ausgeschüttete Dividenden - „Lohnregel“ - Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Berechnung eines pauschalen Ertrags - Auf das investierte Kapital und einen Teil des Arbeitsentgelts anwendbarer Prozentsatz - In einem Drittstaat ansässige Zweigniederlassung - Keine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts der Beschäftigten dieser Zweigniederlassung)

(2007/C 170/14)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagte: A, B

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Auslegung der Art. 56 EG und 58 EG — Besteuerung von Gewinnausschüttungen kleiner Aktiengesellschaften — Steuerabschlag, der einem fiktiven Ertrag aus dem investierten Kapital entspricht und die Löhne und Gehälter berücksichtigt, die das Unternehmen und seine Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen gezahlt haben, sofern diese Löhne und Gehälter in Schweden zu versteuern sind — Berücksichtigung der Löhne und Gehälter, die von einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat gezahlt werden

Tenor

Die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 43 ff. EG wird erheblich beeinträchtigt, wenn eine nationale Rechtsvorschrift im Rahmen der Besteuerung von Dividenden, die bis zu einem bestimmten pauschalen Ertrag — der durch die Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf eine Bemessungsgrundlage berechnet wird, die nicht nur das vom Anteilseigner investierte Kapital, sondern auch einen Teil des den Beschäftigten der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Arbeitsentgelts umfasst — als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden, nicht die Berücksichtigung des den Beschäftigten einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft in einem Drittland gezahlten Arbeitsentgelts zulässt. Die Art. 43 ff. EG können in einem Fall, der die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat betrifft, nicht geltend gemacht werden.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.