21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-254/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder - Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm - Nationales Zulassungsverfahren)

(2007/C 170/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: M. Wimmer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 EG — Nationale Regelung, wonach automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die Kennzeichnung „CE“ tragen, der nationalen Norm entsprechen müssen, einer Typenzulassung bedürfen und dabei Tests und Prüfungen unterzogen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es verlangt, dass automatische Feuermeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die Kennzeichnung „CE“ tragen,

der belgischen Norm NBN S 21-100 für die Gestaltung allgemeiner Einrichtungen zur automatischen Brandmeldung mit punktförmigem Melder aus dem Monat September 1986 in der durch ihren Zusatz Nr. 2 vom August 1996 geänderten Fassung entsprechen,

einer Zulassung durch die BOSEC (Belgian Organisation for Security Certification) bedürfen, wobei dieses Hindernis noch durch die unverhältnismäßigen Kosten vergrößert wird, die diese Zulassung verursacht, und

im Rahmen dieser Zulassung Tests und Prüfungen unterzogen werden, die im Wesentlichen eine Wiederholung der Kontrollen sind, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen anderer Verfahren bereits durchgeführt worden sind.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 20.8.2005.