21.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-254/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder - Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm - Nationales Zulassungsverfahren)
(2007/C 170/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: M. Wimmer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 EG — Nationale Regelung, wonach automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die Kennzeichnung „CE“ tragen, der nationalen Norm entsprechen müssen, einer Typenzulassung bedürfen und dabei Tests und Prüfungen unterzogen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es verlangt, dass automatische Feuermeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die Kennzeichnung „CE“ tragen,
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2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |