7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/39


Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Red Bull GmbH/HABM — Grupo Osborne (TORO)

(Rechtssache T-165/07)

(2007/C 155/70)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: H. O'Neill, Solicitor, Rechtsanwälte V. von Bomhard und A. Renck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Osborne SA (El Puerto de Santa Maria, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2007 in der Sache R 147/2005-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Grupo Osborne SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „TORO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 32, 33 und 42 — Anmeldung Nr. 1 500 917.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarken „TORO ROSSO“ und „TORO ROJO“ für Waren der Klasse 32 sowie nationale, internationale und Gemeinschaftswort- und -bildmarken, die das Wort „BULL“ allein oder in Kombination mit anderen Wörtern enthalten, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 32, 33 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch hinsichtlich aller angegriffenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Beherbergung von Gästen“ erfolgreich.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit darin dem Widerspruch in Bezug auf „Biere“ (Klasse 32), „alkoholische Getränke, ausgenommen sowohl Weine als auch Biere“ (Klasse 33) und „Verpflegung von Gästen einschließlich Betrieb von Bars, Schnellrestaurants (Snackbars), Restaurants, Cafeterien, Wirtshäusern, Kantinen und Weinkellern“ (Klasse 42) stattgegeben wurde; die Eintragung der Gemeinschaftsmarke kann für diese Waren und Dienstleistungen vorgenommen werden.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates; die Beschwerdekammer habe die Grundlage ihrer Entscheidung nicht klar dargelegt, da sie das von den Parteien vorgelegte Material nicht genau bezeichnet habe.

Ferner Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, da die Beschwerdekammer trotz der begrifflichen Identität der widerstreitenden Marken die Bekanntheit der älteren Marken unberücksichtigt gelassen habe.

Schließlich Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung, da sich die Beschwerdekammer auf die Vermutung gestützt habe, dass die widerstreitenden Marken in verwechslungsfähiger Weise ähnlich sein müssten, während es genüge, dass es dem Verbraucher möglich sei, zwischen den beiden Marken eine „Verbindung herzustellen“.