7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/7


Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH/Finanzamt Emmendingen

(Rechtssache C-492/04) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Darlehensvertrag zwischen Unternehmen - Gebietsansässige Gesellschaft als Darlehensnehmerin - In einem Drittland ansässige Gesellschaft als Darlehensgeberin und Anteilseignerin - Begriff der wesentlichen Beteiligung - Zahlung von Darlehenszinsen - Einstufung - Verdeckte Gewinnausschüttung)

(2007/C 155/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH

Beklagte: Finanzamt Emmendingen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Baden-Württemberg — Auslegung der Art. 56 Abs. 1 EG, 57 Abs. 1 EG und 58 EG — Nationales Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Besteuerung von Zinsen, die von einer inländischen Gesellschaft an eine in einem Drittland ansässige Aktiengesellschaft als Entgelt für ein Darlehen gezahlt werden, als verdeckte Gewinnausschüttungen

Tenor

Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 ff. EG. Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.


(1)  ABl. C 31 vom 5.2.2005.