7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH/Finanzamt Emmendingen
(Rechtssache C-492/04) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Darlehensvertrag zwischen Unternehmen - Gebietsansässige Gesellschaft als Darlehensnehmerin - In einem Drittland ansässige Gesellschaft als Darlehensgeberin und Anteilseignerin - Begriff der wesentlichen Beteiligung - Zahlung von Darlehenszinsen - Einstufung - Verdeckte Gewinnausschüttung)
(2007/C 155/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH
Beklagte: Finanzamt Emmendingen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Baden-Württemberg — Auslegung der Art. 56 Abs. 1 EG, 57 Abs. 1 EG und 58 EG — Nationales Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Besteuerung von Zinsen, die von einer inländischen Gesellschaft an eine in einem Drittland ansässige Aktiengesellschaft als Entgelt für ein Darlehen gezahlt werden, als verdeckte Gewinnausschüttungen
Tenor
Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 ff. EG. Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.