7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-375/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/105/EG - Arbeitnehmerschutz - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist)
(2007/C 155/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Schima)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.