23.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/41


Klage, eingereicht am 30. April 2007 — UMG Recordings/HABM — Osman (MOTOWN)

(Rechtssache T-143/07)

(2007/C 140/67)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: UMG Recordings Inc. (Santa Monica, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jimmy Osman (London/Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihren Schriftsatz nebst Anlagen für zulässig zu erklären, festzustellen, dass gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2007 in der Sache R 523/2006-2 nach Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte frist- und formgerecht Beschwerde erhoben wurde, und diese Entscheidung unter Verurteilung des HABM in die Kosten aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Erklärung für verfallen beantragt worden ist: Gemeinschaftswortmarke „MOTOWN“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 206 243.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: UMG Recordings.

Antragsteller im Verfahren der Verfallserklärung: Jimmy Osman.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Stattgabe und Erklärung der Marke hinsichtlich aller in Klasse 42 angegriffenen Dienstleistungen für verfallen, Zurückweisung hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 41.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Von Jimmy Osman eingelegte Beschwerde erfolgreich.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 15 Abs. 1 und 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.

Die Beschwerdekammer habe die vorgelegten Nachweise für die Benutzung der Marke für die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 41 fehlerhaft beurteilt.

Erstens habe die Beschwerdekammer unberücksichtigt gelassen, dass die angegriffene Marke Gegenstand von Benutzungshandlungen für diese Dienstleistungen sowohl seitens des eingetragenen Inhabers als auch mit dessen Zustimmung seitens Dritter gewesen sei.

Zweitens habe die Beschwerdekammer die Dienstleistungen „Betrieb einer Diskothek“ mit denen der „Organisation von Musikveranstaltungen“ zusammen abgehandelt, ohne zu berücksichtigen, dass diese Dienstleistungen verschiedenen Kategorien angehörten.

Drittens hätte die Beschwerdekammer selbst auf der Grundlage der Annahme, dass die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem „Betrieb einer Diskothek“ und/oder der „Organisation von Musikveranstaltungen“ beteiligt gewesen sei, zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Klägerin spezielle Dienstleistungen im Rahmen dieser Leistungskategorien erbringe und dass die Erbringung solcher Dienstleistungen einer „Unterkategorie“ die Verpflichtung habe entfallen lassen, die Marken für sogenannte allgemeine Kategorien von Dienstleistungen (insbesondere die angegriffenen Dienstleistungen) zu benutzen.