9.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 12. April 2007 — Alfonso Luigi Marra/Eduardo de Gregorio
(Rechtssache C-200/07)
(2007/C 129/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alfonso Luigi Marra
Beklagter: Eduardo de Gregorio
Vorlagefragen
1. |
Ist in dem Fall, dass das Mitglied des Europäischen Parlaments sein Recht nach Art. 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments (1), unmittelbar an den Präsidenten einen Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu richten, nicht ausgeübt hat, das Gericht, bei dem der Zivilrechtsstreit anhängig ist, gleichwohl verpflichtet, beim Präsidenten die Aufhebung der Immunität zu beantragen, damit das Verfahren fortgesetzt und die Entscheidung erlassen werden kann? |
2. |
Oder kann, wenn keine Mitteilung des Europäischen Parlaments in dem Sinne vorliegt, dass es die Immunität und die Vorrechte des Mitglieds zu schützen beabsichtigt, das Gericht, bei dem der Zivilrechtsstreit anhängig ist, über die Frage des Bestehens des Vorrechts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles entscheiden? |
(1) ABl. L 61, S. 1.