9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/6


Klage, eingereicht am 22. März 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-160/07)

(2007/C 129/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und P. Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/21/EG (1) in ihrer zuletzt durch die Richtlinie 2002/84/EG (2) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie die Art. 7b in Verbindung mit Teil B Nr. 3 des Anhangs XI, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der genannten Richtlinie 95/21/EG mit deren später (insbesondere durch die Richtlinie 2001/106/EG (3)) erfolgten Änderungen nicht umgesetzt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist sei für die Richtlinie 95/21/EG am 30. Juni 1996, für die Richtlinie 2001/106/EG am 22. Juli 2003 und für die Richtlinie 2002/84/EG am 23. November 2003 abgelaufen.


(1)  Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157, S. 1).

(2)  Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324, S. 53).

(3)  Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 19, S. 17).