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9.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/6 |
Klage, eingereicht am 22. März 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-160/07)
(2007/C 129/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und P. Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/21/EG (1) in ihrer zuletzt durch die Richtlinie 2002/84/EG (2) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie die Art. 7b in Verbindung mit Teil B Nr. 3 des Anhangs XI, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der genannten Richtlinie 95/21/EG mit deren später (insbesondere durch die Richtlinie 2001/106/EG (3)) erfolgten Änderungen nicht umgesetzt hat; |
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der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Umsetzungsfrist sei für die Richtlinie 95/21/EG am 30. Juni 1996, für die Richtlinie 2001/106/EG am 22. Juli 2003 und für die Richtlinie 2002/84/EG am 23. November 2003 abgelaufen.
(1) Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157, S. 1).
(2) Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324, S. 53).
(3) Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 19, S. 17).