26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/29


Rechtsmittel, eingelegt am 26. März 2007 vom Königreich Belgien gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 in der Rechtssache F-92/05, Genette/Kommission

(Rechtssache T-90/07 P)

(2007/C 117/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck)

Andere Verfahrensbeteiligte: Emmanuel Genette, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 in der Rechtssache F-92/05 aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 16. Januar 2007 in der Rechtssache F-92/05, Genette/Kommission, gab das Gericht für den öffentlichen Dienst (GÖD) der Klage von Herrn Genette auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 statt, mit dem ihm die Genehmigung zur Rücknahme seines im Jahr 2001 gestellten Antrags auf Übertragung seiner in belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche sowie die Genehmigung zur Stellung eines neuen Übertragungsantrags verweigert worden waren.

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht das Königreich Belgien, das dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten war, zunächst geltend, dass das GÖD nicht zuständig sei, einen Antrag auf Rücknahme eines Antrags, mit dem die Übertragung der in belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem begehrt werde, auf seine Zulässigkeit nach belgischem Recht zu prüfen. Das GÖD habe mit seiner Entscheidung über den Anwendungsbereich der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen belgischen Rechts seine Zuständigkeiten überschritten.

Zweitens habe das GÖD mit seiner Bewertung der Zulässigkeit eines neuen Übertragungsantrags gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Bestimmungen des Statuts, verstoßen.

Außerdem habe das GÖD dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es das Vorliegen einer neuen Tatsache fälschlicherweise anhand des Inkrafttretens der Reform des Statuts und nicht, wie geboten, anhand der Bestimmungen des belgischen Rechts geprüft habe.

Schließlich macht das Königreich Belgien als weiteren Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend.