26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 117/11 |
Rechtsmittel der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Raiffeisen Zentralbank Österreich AG u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-259/02, eingelegt am 6. März 2007
(Rechtssache C-133/07 P)
(2007/C 117/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (Prozessbevollmächtigte: S. Völcker und G. Terhorst, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin:
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das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 14. Dezember 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02 (1) insoweit aufzuheben, soweit damit die Klage der RZB abgewiesen wird; |
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Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 ((C2002)2091 endg.) für nichtig zu erklären, soweit er die RZB betrifft; |
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hilfsweise, die gegen die RZB in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Geldbuße nach freiem Ermessen des Gerichtshofes herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit der Annahme, dass die Kommission von der bloßen Erstreckung der Bankenrunden auf das Gebiet eines Mitgliedstaates auf die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels schließen kann, habe das Gericht gegen Art. 81 EG verstoßen.
Das Gericht habe die Bankenrunden rechtsirrig als „besonders schweren Verstoß “im Sinne der Bußgeldleitlinien eingeordnet. Es habe die in den Leitlinien genannten Kriterien für die Schwere des Verstoßes (Wesen des Verstoßes, konkrete Auswirkungen auf den Markt, Größe des räumlich relevanten Marktes) falsch angewendet, die Selektivität der Verfolgungsmaßnahmen der Kommission nicht berücksichtigt, und die von ihm selbst geforderte Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte am Ende nicht durchgeführt.
Das Gericht habe der RZB in rechtsirriger Weise die Marktanteile des gesamten Raiffeisensektors zugerechnet. Es habe dabei zu Unrecht seinen Prüfungsmaßstab auf nur „offensichtliche “Ungleichbehandlungen mit anderen Banken beschränkt. Für eine volle Zurechnung habe es an der erforderlichen Rechtsgrundlage gefehlt.
Das Gericht habe die Kooperation der RZB rechtlich falsch bewertet. Es habe das Kriterium des „erheblichen Mehrwertes “unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewendet, die Freiwilligkeit diverser Kooperationsbeiträge der RZB verkannt, sei zu Unrecht von einer Beweislastumkehr für den Wert der Zusammenarbeit ausgegangen, habe die Gemeinsame Sachverhaltsdarstellung unzulässiger Weise als untaugliche Form der Kooperation abgelehnt, und die Einräumung des wettbewerbswidrigen Zwecks der Absprachen durch die RZB fälschlich nicht als Kooperationsbeitrag anerkannt.
(1) ABl. C 331, S. 29