26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 117/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Bonn (Deutschland), eingereicht am 20. Februar 2007 — Dr. Andrea Raccanelli gegen Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
(Rechtssache C-94/07)
(2007/C 117/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Bonn
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dr. Andrea Raccanelli
Beklagte: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
Vorlagefragen
1. |
Ist der Kläger im Sinne des europäischen Arbeitnehmerbegriffs dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn er zu nicht mehr Arbeitsleistung herangezogen ist wie Doktoranden mit einem BAT2-Arbeitsvertrag? |
2. |
Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 7 der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) so auszulegen, dass eine Nichtdiskriminierung nur dann bejaht werden kann, wenn dem Kläger zumindest ein Wahlrecht zwischen Arbeitsvertrag und Stipendium vor Beginn seiner Doktorandenzeit bei dem Beklagten eingeräumt worden wäre? |
3. |
Für den Fall, dass die Frage 2 so zu beantworten ist, dass dem Kläger die Möglichkeit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages hätte eingeräumt werden müssen, ist die Frage zu stellen: Welche Rechtsfolgen ergeben sich im Fall einer Ausländerdiskriminierung? |
(1) ABl. L 257, S. 2.