28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2007 — Département du Loiret/Kommission

(Rechtssache T-369/00) (1)

(Staatliche Beihilfen - Verkaufspreis eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Aktualisierter Wert der Beihilfe - Nach der Zinseszinsformel berechneter Zinssatz - Begründung)

(2007/C 96/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Département du Loiret (Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Carnelutti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und J. Flett)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Scott SA (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Sir Jeremy Lever, QC, J. Gardner und G. Peretz, Barristers, sowie R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly Clark gewährte staatliche Beihilfe wird für nichtig erklärt, soweit sie die Beihilfe betrifft, die in Form des in ihrem Art. 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt wurde.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers und von Scott.


(1)  ABl. C 61 vom 24.2.2001.