28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 96/30 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2007 — Département du Loiret/Kommission
(Rechtssache T-369/00) (1)
(Staatliche Beihilfen - Verkaufspreis eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Aktualisierter Wert der Beihilfe - Nach der Zinseszinsformel berechneter Zinssatz - Begründung)
(2007/C 96/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Département du Loiret (Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Carnelutti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und J. Flett)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Scott SA (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Sir Jeremy Lever, QC, J. Gardner und G. Peretz, Barristers, sowie R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1)
Tenor
1. |
Die Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly Clark gewährte staatliche Beihilfe wird für nichtig erklärt, soweit sie die Beihilfe betrifft, die in Form des in ihrem Art. 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt wurde. |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers und von Scott. |