28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 96/25 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du Travail Verviers — Belgien) — Mamate El Youssfi/Office national des pensions (ONP)
(Rechtssache C-276/06) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko - Art. 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen)
(2007/C 96/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du Travail Verviers
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mamate El Youssfi
Beklagter: Office national des pensions (ONP)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du travail Verviers (Belgien) — Auslegung des Art. 41 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und dem Königreich Marokko, genehmigt mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264, S. 1) und geändert durch Art. 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70, S. 2), sowie der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Versagung der gesetzlichen Einkommensgarantie für Betagte gegenüber einer in Belgien wohnenden marokkanischen Staatsangehörigen
Tenor
Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten und durch den Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ist dahin auszulegen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt ist, einer marokkanischen Staatsangehörigen, die das 65. Lebensjahr vollendet und in diesem Staat ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat, die gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen zu versagen, wenn diese Person
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entweder aufgrund der Tatsache, dass sie selbst eine Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt hat, |
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oder in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der in diesem Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. |