28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/44


Klage, eingereicht am 23. Februar 2007 — Portugiesische Republik/Kommission

(Rechtssache T-50/07)

(2007/C 95/91)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Lissabon, Portugal) Bevollmächtigte: L. Inez Fernandes und P. Barros da Costa sowie Rechtsanwalt M. Figueiredo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1) in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem auf Portugal eine finanzielle Berichtigung von 5 % bei Kulturpflanzen in Bezug auf ergänzende Zahlungen für Hartweizen in Höhe von 3 945 827,00 Euro im Rahmen der Regelung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (2) vorgenommen wurde;

hilfsweise, die Entscheidung in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem die Ausgaben der Portugiesischen Republik vor dem 16. Dezember 2003 in Höhe von 3 231 650,20 Euro von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen wurden;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf folgende Gründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 (3): Im Rahmen dieses Klagegrunds rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften;

in Bezug auf die verspätete Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003, die ihr mit der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen wird, rügt die Klägerin eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes, des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und einen Tatsachenirrtum;

ferner macht die Klägerin geltend, dass dem EAGFL kein finanzieller Schaden entstanden sei;

schließlich rügt die Klägerin die Auffassung der Kommission in Bezug auf die angeblich unzureichende Zahl der Vor-Ort-Kontrollen bei Hartweizen im Jahr 2002.


(1)  ABl. L 355, S. 96.

(2)  ABl. L 160, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 160, S. 103).