28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/40 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. März 2007 — Beyatli und Candan/Kommission
(Rechtssache T-455/04) (1)
(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Fristen - Beschwerde - Unzulässigkeit)
(2007/C 95/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Derya Beyatli (Nikosia, Zypern) und Armagan Candan (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Demetriades)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/1/03 vom 5. Mai 2004, mit der den Klägern mitgeteilt wurde, dass sie die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hätten.
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |