28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/40


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. März 2007 — Beyatli und Candan/Kommission

(Rechtssache T-455/04) (1)

(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Fristen - Beschwerde - Unzulässigkeit)

(2007/C 95/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Derya Beyatli (Nikosia, Zypern) und Armagan Candan (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Demetriades)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/1/03 vom 5. Mai 2004, mit der den Klägern mitgeteilt wurde, dass sie die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hätten.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.