28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/21 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-84/07)
(2007/C 95/37)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik durch die oben genannten konkreten Handlungen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 12 der Richtlinie 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (1) verstoßen hat; |
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der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Angabe der Kommission weigert sich die Hellenische Republik, Optikerdiplome, die von einer italienischen Lehranstalt aufgrund einer Franchisingvereinbarung mit einer griechischen Lehranstalt verliehen worden sind, zu prüfen und anzuerkennen.
Die Kommission macht geltend, das Grundmerkmal, das die griechischen Behörden feststellen könnten, bestehe darin, ob das Diplom Zugang zu dem betreffenden Beruf gewähre, und der Umstand, dass dieses Diplom aufgrund einer Franchisingvereinbarung erteilt worden sei oder nicht, sei für seine Anerkennung durch die griechischen Behörden unerheblich. Die Richtlinie 92/51 mache in Bezug darauf keinen Unterschied. Ferner betreffe die vorlegende Sache weder die Art. 149 und 150 EG-Vertrag noch Art. 16 der griechischen Verfassung, da die rechtmäßig von italienischen und nicht von griechischen Lehranstalten, mit denen diese Franchisingvereinbarungen geschlossen hätte, erteilt worden seien.
Aus diesen Gründen verstoße die Weigerung der griechischen Behörden, die oben genanten italienischen Diplome zu prüfen und anzuerkennen, gegen die Art. 3 und 12 der Richtlinie 92/51. Wie aus den konkreten Beschwerden hervorgehe, hätten die griechischen Behörden die Beschwerdeführer, die die Anerkennung des Optikerdiploms, das sie in Italien erworben hätten, beantragt hätten, auch dazu verpflichtet, an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen. Diese Praxis verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/51, wonach die griechischen Behörden verpflichtet seien, ausländischen Antragstellern das Recht auf die Wahl zwischen der Teilnahme an einen Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung einzuräumen.
(1) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25 bis 45.