28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/20 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-76/07)
(2007/C 95/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 31 der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen; hilfsweise, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 31 der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte verstoßen hat, dass es der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen; |
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dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/28/EG sei am 29. Januar 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 91, S. 13.