28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/55


Klage, eingereicht am 15. März 2007 — JanSport Apparel/HABM (BUILT TO RESIST)

(Rechtssache T-80/07)

(2007/C 95/111)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: JanSport Apparel Corp. (Wilmington, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bercial Arias, C. Casalonga und K. Dimidjian-Lecompte)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 1090/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 12. Januar 2007 aufzuheben, mit der die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2937522 BUILT TO RESIST für die folgenden Waren teilweise abgelehnt wurde:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckerzeugnisse; Buchbinderartikel; Werbetafeln aus Papier oder Pappe, Alben, Glückwunschkarten, Papier- oder Plastiktüten zur Verpackung, Papiertaschen, Papierlätzchen, Bücher, Kalender, Pappetiketten, Kataloge, Karten, Stickmuster, Gravuren, Umschläge, Aktendeckel, Formulare, Glückwunschkarten, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Mitteilungsblätter und andere Drucksachen, Fotografien, Bilder, Porträts, Postkarten, Schreibwaren, Namensschilder, Namensstempel, Klebebänder für Schreibwaren- oder Haushaltszwecke, Ankündigungskarten, Lesezeichen, Schreibunterlagen, Plastikfolie für Verpackung, Papier, Pappe (Karton) und daraus hergestellte Waren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern, Druckstöcke, Federmäppchen, Füllhalter, Kugelschreiber, Schreibpapier, Umschläge, Plakate, Papierbänder, Terminplaner, Notizbücher und Papierhefte; Mousematten der Klasse 16;

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle, Reise- und Handkoffer; Allzwecktaschen und Sporttaschen, Gepäck aus weichem Material, Rucksäcke, Tagesrucksäcke, Rahmenrucksäcke, Proviantbeutel, Skirucksäcke, Büchertaschen, Einkaufstaschen, Matchbeutel, Fahrradtaschen, Handtaschen, Kleidertaschen, Kleidersäcke, Koffer, Pullman-Koffer, Aktentaschen, Brieftaschen, Regenschirme und Sonnenschirme, Visitenkartenetuis und -halter, Brieftaschen und Geldclips, Riemen, Polster und Gürtel und alle im Zusammenhang mit den vorerwähnten stehenden Waren, soweit enthalten, der Klasse 18; und

Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen der Klasse 25;

dem Harmonisierungsamt die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die nationale Wortmarke „BUILT TO RESIST “für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 293 7522

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Erstens macht die Klägerin im Hinblick auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortmarke geltend, dass diese die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetze, unverzüglich und ohne weiteres Nachdenken alle Merkmale der angebotenen Waren zu unterscheiden. Der bloße Umstand, dass die in Rede stehende Wortmarke den Gedanken an die gekennzeichneten Waren hervorrufe, genüge nicht für die Versagung der Eintragung und damit des Schutzes auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Eintragung auch dann nicht versagt werden, wenn ein Schlagwort neben seiner Hauptaufgabe als Marke auch Vermarktungs- oder Werbezwecken diene. Ferner belege der Umstand, dass die Wortmarke auf nationaler Ebene in den Vereinigten Staaten für die gleichen Waren eingetragen worden sei, dass sie von den Verkehrskreisen und tatsächlich von englischsprachigen Verbrauchern als Hinweis auf den gewerblichen Ursprung betrachtet werden könne.

Zweitens macht die Klägerin im Hinblick auf die der Wortmarke innewohnende Unterscheidungskraft geltend, dass diese jedenfalls ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitze, was die Eintragung ermögliche.