28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde, Marina Stöffler/Finanzamt Bonn-Innenstadt
(Rechtssache C-292/04) (1)
(Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen)
(2007/C 95/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde, Marina Stöffler
Beklagte: Finanzamt Bonn-Innenstadt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Auslegung der Art. 56 und 58 EG — Einkommenssteuerregelung, nach der für Dividenden nationaler Unternehmen eine Körperschaftsteuergutschrift gewährt wird, nicht aber für Dividenden von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
Tenor
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.