14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/32 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — Wunenburger/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-246/04 und T-71/05) (1)
(Beamte - Beurteilungen - Beurteilungszeiträume 1997-1999 und 1999-2001 - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001-2002 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schadensersatzklage - Verteidigungsrechte)
(2007/C 82/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jacques Wunenburger (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, H. Krämer und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand
Anträge auf Aufhebung der Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1997-1999 und 1999-2001 und der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 und Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Entscheidung vom 11. September 2003 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 wird aufgehoben. |
2. |
Die Kommission wird wegen der verspäteten Erstellung der Beurteilungen für die Jahre 1997-1999 und 1999-2001 zur Zahlung von 2 500 Euro an den Kläger zuzüglich zu dem bereits von der Anstellungsbehörde zugesprochenen Betrag von 2 500 Euro und dem symbolischen Betrag von einem Euro wegen der verspäteten Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung 2001-2002 verurteilt. |
3. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
4. |
Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens. |