14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — Wunenburger/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-246/04 und T-71/05) (1)

(Beamte - Beurteilungen - Beurteilungszeiträume 1997-1999 und 1999-2001 - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001-2002 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schadensersatzklage - Verteidigungsrechte)

(2007/C 82/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jacques Wunenburger (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, H. Krämer und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand

Anträge auf Aufhebung der Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1997-1999 und 1999-2001 und der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 und Schadensersatz

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 11. September 2003 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 wird aufgehoben.

2.

Die Kommission wird wegen der verspäteten Erstellung der Beurteilungen für die Jahre 1997-1999 und 1999-2001 zur Zahlung von 2 500 Euro an den Kläger zuzüglich zu dem bereits von der Anstellungsbehörde zugesprochenen Betrag von 2 500 Euro und dem symbolischen Betrag von einem Euro wegen der verspäteten Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung 2001-2002 verurteilt.

3.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.