14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/12 |
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaft/Italienische Republik
(Rechtssache C-503/06)
(2007/C 82/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG (1) verstoßen hat, da die Region Ligurien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten erlassen hat und anwendet, welche die Bedingungen des Art. 9 der Richtlinie nicht einhält; |
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission habe durch eine Beschwerde erfahren, dass die Region Ligurien das Gesetz Nr. 34 vom 5. Oktober 2001 zur Regelung der Modalitäten des Erlasses von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten im Sinne von Art. 9 der oben genannten Richtlinie erlassen habe. Dieses Regionalgesetz sei durch das Regionalgesetz Nr. 31 vom 13. August 2002 geändert worden.
Nach Ansicht der Kommission stellt das Regionalgesetz Nr. 34/2001 in der geänderten Fassung aus folgenden Gründen eine Genehmigung zur regelmäßigen Ausübung des Fangs von Vogelarten dar, die nach der Richtlinie geschützt seien:
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Die Vogelarten, die Gegenstand der Abweichung seien, würden in allgemeiner und abstrakter Weise und ohne zeitliche Beschränkung bestimmt, obwohl die Abweichung als Ausnahmehandlung mit Maßnahmecharakter konzipiert sei, die nach einer Überprüfung des Vorliegens bestimmter wissenschaftlicher Voraussetzungen festzulegen sei; |
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für die einzelnen abweichenden Maßnahmen sei keine Verpflichtung vorgesehen, einen der abstrakten Gründe, aus denen die Genehmigung einer Abweichung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie möglich sei, anzugeben, und es sei keine Verpflichtung vorgesehen, die konkreten Gründe zu erläutern, aus denen eine bestimmte Maßnahme auf den Bedarf, der als abstrakter Grund genannt sei, zurückzuführen sei; |
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die Einhaltung der Pflicht zur Überprüfung des Fehlens anderer zufriedenstellender Lösungen sei ebenso wenig vorgesehen wie die Angabe der Stelle, die befugt sei, zu erklären, dass die Bedingungen des Art. 9 der Richtlinie erfüllt seien. |
Die Unvereinbarkeit des Regionalgesetzes Nr. 34/2001 in der geänderten Fassung zeige sich in den konkreten Genehmigungsmaßnahmen zur jagdlichen Entnahme, aus denen weder hervorgehe, dass andere zufriedenstellende Lösungen fehlten, noch, aus welchem abstrakten Grund und aus welchen konkreten Gründen die Abweichung notwendig sei.
Nach dem Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist am 31. Oktober 2006 habe die Region Ligurien das Regionalgesetz Nr. 34/2001 in geänderter Fassung durch das Regionalgesetz Nr. 35/2006 vom 31. Oktober 2006 aufgehoben und das Regionalgesetz Nr. 36/2006 erlassen, mit dem abweichende jagdliche Entnahmen genehmigt würden, die dieselben mit Art. 9 der oben genannten Richtlinie unvereinbaren Elemente aufwiesen wie die bereits gerügten vorhergehenden Regionalgesetze.
(1) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103, S. 1.