24.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/25 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 — US Steel Košice/Kommission
(Rechtssache T-27/07)
(2007/C 69/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: US Steel Košice (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: E. Vermulst, Lawyer, und C. Thomas, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den von der Slowakei in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mitgeteilten nationalen Zuteilungsplan über die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den von der Slowakei in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG (1) mitgeteilten nationalen Zuteilungsplan über die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012.
Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Anhang XIV Titel 4 Nr. 2 Buchst. a der Beitrittsakte 2003 (2), indem in ihr unrichtig behauptet werde, dass die Voraussetzungen in dieser Vorschrift selbständige Verpflichtungen seien, die unabhängig davon bis 2009 anwendbar seien, ob die Slowakei der Klägerin weiterhin eine Steuerbefreiung gewähre, die die Slowakei trotz der Art. 87 und 88 EG bis zum Ende des Finanzjahres 2009 auf die Klägerin anwenden könne. Die Entscheidung verstoße folglich auch gegen Anhang III Kriterium 4 der Richtlinie 2003/87, nach dem der nationale Zuteilungsplan mit den übrigen rechtlichen und politischen Instrumenten der Gemeinschaft im Einklang stehen müsse.
Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission bei mehreren Gelegenheiten die Erwartung der Klägerin genährt habe, dass die Produktionsgrenzen nach Anhang XIV Titel 4 Nr. 2 Buchst. a der Akte des Beitritts nicht mehr anwendbar seien, sobald die Klägerin nicht mehr in den Genuss der Steuerbefreiung komme.
Drittens sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, da die Kommission anstelle der Durchführung ihrer beschränkten Aufgaben nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eine vollkommen selbständige Berechnung der angemessenen Gesamtemissionen in der Slowakei durchgeführt und der Slowakischen Republik aufgezwungen habe. Dadurch habe sich die Kommission die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2003/87 angemaßt.
Viertens sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, da sie auf eine starre mathematische Berechnung gestützt gewesen sei, die ohne öffentliche Anhörung vorgeschrieben worden sei und die die für die Slowakei für den Zeitraum 2008-2012 bekannten besonderen die Emissionen beeinflussenden Faktoren nicht berücksichtigt habe. Dadurch seien sowohl die Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 sowie Anhang III Kriterien 1, 2 und 3 dieser Richtlinie als auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden. Soweit die Kommission einen Wertungsspielraum gehabt habe, habe sie bei der Wertung einen offensichtlichen Fehler begangen.
Schließlich sei die angefochtene Entscheidung wegen Machtmissbrauchs fehlerhaft, da sie vom Willen geleitet gewesen sei, einen Mangel an Zertifikaten zu erzielen, um die Preise der Zertifikate nach oben zu treiben.
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).
(2) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).