24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/20


Klage, eingereicht am 15. Januar 2007 — Bundesrepublik Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-15/07)

(2007/C 69/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, C. Schulze-Bahr, Beistand: Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission K(2006) 5164 endg. vom 3. November 2006 über die Kürzung der mit der Entscheidung Nr. K(95) 1739 der Kommission vom 27. Juli 1995 gewährten finanziellen Beteiligung des EFRE am Operationellen Programm Nordrhein-Westfalens im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative RECHAR II (EFRE Nr. 94.02.10.041/ARINCO Nr. 94.DE.16.056) für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) am Operationellen Programm Nordrhein-Westfalens im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative RECHAR II gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Genehmigungsentscheidung der Kommission K(95) 1739 vom 27. Juli 1995 verletze.

Darüber hinaus macht sie einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung 4253/88 (1) geltend, da die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht vorliegen würden. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Abweichungen vom indikativen Finanzierungsplan keine erhebliche Veränderung des Programms darstellen.

Selbst wenn eine erhebliche Veränderung des Programms vorliegen sollte, macht die Klägerin geltend, dass eine vorherige Zustimmung der Kommission zu einer flexiblen Anwendung der indikativen Finanzierungspläne, erteilt durch deren „Leitlinien für den Finanzabschluss der operationellen Maßnahmen (1994 — 1999) der Strukturfonds “[SEK (1999) 1316], vorliege.

Unter der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung gegeben seien, rügt die Klägerin, dass die Beklagte von dem ihr zugestandenen Ermessen bezogen auf das konkrete Programm nicht Gebrauch gemacht habe. Der Klägerin zu Folge hätte die Kommission abwägen müssen, ob eine Kürzung der EFRE-Beteiligung verhältnismäßig erscheine.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).