10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/22


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 22. Januar 2007 — Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR gegen Industrie und Handelskammer Berlin, Beteiligte: Nicholas Grimshaw & Partner Ltd.

(Rechtssache C-14/07)

(2007/C 56/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR

Revisionsbeklagte: Industrie und Handelskammer Berlin

Beteiligte: Nicholas Grimshaw & Partner Ltd.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO — Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (1) des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten — dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO nicht besteht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht?

2.

Falls die Frage zu 1. verneint wird:

Ist Art. 8 Abs. 1 lit. b EuZVO dahin auszulegen, dass der Empfänger die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaates schon deshalb im Sinne dieser Verordnung „versteht“, weil er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird?

3.

Falls die Frage zu 2. verneint wird:

Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen, dass der Empfänger die Annahme solcher Anlagen zu einem Schriftstück, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag schließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind?


(1)  ABl. L 160, S. 37.