10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/12


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českém Krumlově [Tschechische Republik]) — Jan Vorel/Nemocnice Český Krumlov

(Rechtssache C-437/05) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff „Arbeitszeit“ - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz - Qualifizierung - Auswirkung auf die Vergütung des Betroffenen)

(2007/C 56/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Okresní soud v Českém Krumlově

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jan Vorel

Beklagter: Nemocnice Český Krumlov

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Okresní soud v Českém Krumlově — Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 18 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) — Begriff der „Arbeitszeit“ — Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Zeit, in der ein Arzt während des Bereitschaftsdienstes am Arbeitsplatz untätig ist, nicht als Arbeitszeit angesehen wird

Tenor

1.

Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 geänderten Fassung sowie der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie

einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Bereitschaftsdienste, die ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz leistet, in deren Verlauf er jedoch nicht tatsächlich tätig wird, nicht insgesamt als „Arbeitszeit“ im Sinne der genannten Richtlinien betrachtet werden;

der Anwendung einer Regelung durch einen Mitgliedstaat nicht entgegenstehen, die bei der Vergütung des Arbeitnehmers für Bereitschaftsdienst an seinem Arbeitsplatz die Zeitspannen, während deren die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht werden, und diejenigen, während deren keine tatsächliche Arbeit erbracht wird, unterschiedlich berücksichtigt, soweit eine solche Regelung uneingeschränkt die praktische Wirksamkeit der den Arbeitnehmern durch diese Richtlinien gewährten Rechte im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.