10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-104/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

(2007/C 56/18)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Ström van Lier und R. Lyal)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Kruse)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18, 39, 43 und 56 Abs. 1 EG und die Art. 28, 31 und 40 des EWR-Abkommens — Nationale Vorschriften, nach denen der Aufschub der Besteuerung der bei der Veräußerung selbstgenutzten Wohnraums anfallenden Kapitalgewinne, wenn der Steuerpflichtige Ersatzwohnraum erwirbt, nur dann gewährt wird, wenn sowohl der veräußerte als auch der erworbene Wohnraum im Inland belegen sind

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass es Steuervorschriften wie die des Kapitels 47 des Einkommensteuergesetzes (1999:1229) (inkomstskattelagen [1999:1229]) erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts an einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu erworbene Wohnungseigentum ebenfalls in Schweden belegen ist.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.