24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/10


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Genova (Italien), eingereicht am 11. Dezember 2006 — Corporacion Dermoestetica SA/To Me Group Advertising Media

(Rechtssache C-500/06)

(2007/C 42/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Società Corporacion dermoestetica SA

Beklagte: To Me Group Advertising Media

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 49 EG-Vertrag mit nationalen Vorschriften wie den Art. 4, 5 und 9a des Gesetzes Nr. 175 von 1992 und dem Ministerialerlass Nr. 657 vom 16. September 1994 und/oder mit einer Verwaltungspraxis vereinbar, die landesweit ausgestrahlte Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen, die in hierzu ordnungsgemäß zugelassenen privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, verbieten, auch wenn solche Werbung in lokal ausstrahlenden Sendern zulässig ist, und die gleichzeitig für die Verbreitung solcher Werbung eine Begrenzung der Ausgaben auf fünf Prozent der im Vorjahr ausgewiesenen Einkünfte vorschreiben?

2.

Ist Art. 43 EG-Vertrag mit nationalen Vorschriften wie den Art. 4, 5 und 9a des Gesetzes Nr. 175 von 1992 und dem Ministerialerlass Nr. 657 vom 16. September 1994 und/oder mit einer Verwaltungspraxis vereinbar, die landesweit ausgestrahlte Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen, die in hierzu ordnungsgemäß zugelassenen privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, verbieten, auch wenn solche Werbung in lokal ausstrahlenden Sendern zulässig ist, und die gleichzeitig für die letztgenannte Werbung eine vorherige Genehmigung jeder einzelnen Kommune, eine Anhörung des jeweiligen Berufsverbandes der Provinz und eine Begrenzung der Ausgaben auf fünf Prozent der im Vorjahr ausgewiesenen Einkünfte vorschreiben?

3.

Läuft es den Art. 43 und/oder 49 EG-Vertrag zuwider, dass für die Ausstrahlung von informativer Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen ästhetischer Art, die in hierzu ordnungsgemäß zugelassenen privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, einer weitere vorherige Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörden und/oder der Berufsverbände erforderlich ist?

4.

Haben die Federazione nazionale degli ordini dei medici (FNOMCEO) und die mit ihr verbundenen Berufsverbände dadurch, dass sie eine Berufsordnung erlassen haben, die die Werbung für Berufe des Gesundheitswesens beschränkt, und dass sie sich in der Auslegung der Vorschriften über medizinische Werbung eine Praxis zu eigen gemacht haben, die das Recht der Ärzte zur Bewerbung ihrer Tätigkeiten stark einschränkt — beides Maßnahmen, die für alle Ärzte bindend sind —, den Wettbewerb über das nach den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften Zulässige hinaus und unter Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag beschränkt?

5.

Läuft jedenfalls die Auslegungspraxis der FNOMCEO den Art. 3 Buchstabe g, 4, 98, 10, 81 und — möglicherweise — 86 EG-Vertrag zuwider, da diese Praxis nationale Rechtsvorschriften zur Ermächtigungsgrundlage hat, die den Berufsverbänden der Provinzen die Kontrolle der Transparenz und der Wahrhaftigkeit der Werbemitteilungen der Ärzte aufgeben, ohne Kriterien und Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festzulegen?