24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/10


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2006 von CAS Succhi di Frutta SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-226/01 (CAS Succhi di Frutta SpA/Kommission)

(Rechtssache C-497/06 P)

(2007/C 42/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: CAS Succhi di Frutta SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und D. Fioretti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Gericht erster Instanz zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Hinweise des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache T-226/01 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Gründe für die Anfechtung des Urteils des Gerichts erster Instanz lassen sich in folgende vier Gruppen einteilen: die Bedeutung des Urteils in der Rechtssache C-496/99 P (Kommission/CAS), die Ersetzung der Früchte, die Äquivalenzkoeffizienten und die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Rechtsmittelführerin.

Hinsichtlich der Bedeutung des Urteils Kommission/CAS (Rechtssache C-496/99 P) trägt die Rechtsmittelführerin vor: Ihr Vorbringen zur Bedeutung des Urteils Kommission/CAS für die Rechtssache T-226/01 sei verfälscht und entstellt worden, es liege ein Verstoß gegen das Rechtskraftprinzip vor, die dem Urteil Kommission/CAS zugrunde liegende Schadensersatzklage sei verzerrt wiedergegeben worden, und die Voraussetzungen für die Erhebung einer Schadensersatzklage seien fehlerhaft ausgelegt worden.

Bezüglich der Ersetzung der Früchte macht die Rechtsmittelführerin geltend: einen Begründungsmangel hinsichtlich des durch die Ersetzung der Früchte entstandenen Schadens und eine offensichtlich unzutreffende Beurteilung ihrer Anträge betreffend die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung, einen Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Ersetzung der Früchte im Rahmen des Vergabeverfahrens, einen Verstoß gegen das Rechtskraftprinzip im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem Sicherheit über die Ersetzung der Früchte bestanden habe, eine Verfälschung der in den Akten befindlichen Beweise und einen Begründungsmangel in Bezug auf die ihres Wissens seit März 1996 mit der Ersetzung der Früchte verbundenen Vorteile, einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften, eine offensichtliche Verfälschung der Beweiselemente sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast.

Hinsichtlich der Äquivalenzkoeffizienten rügt die Rechtsmittelführerin, dass die Menge der Früchte, die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen seien, falsch bemessen worden sei.

Zu den Kosten der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen macht die Rechtsmittelführerin schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des Schadensersatzes im Hinblick auf die Kosten des technischen und rechtlichen Beistands sowie die der Teilnahme an der Ausschreibung geltend.