|
24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 42/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2006 von British Aggregates Association gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02, British Aggregates Association/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-487/06 P)
(2007/C 42/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: British Aggregates Association (Prozessbevollmächtigte: C. Pouncey, Solicitor, L. Van de Hende, advocaat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vereinigtes Königreich Großbritrannien und Nordirland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
|
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02 aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung C (2002) 1478 final der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 — Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe, soweit sie nicht die Freistellung für Nordirland betrifft, für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission die Kosten des Rechtsmittels und des Verfahrens in der Rechtssache T-210/01 vor dem Gericht aufzuerlegen |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das Urteil des Gerichts erster Instanz aus folgenden Gründen aufzuheben:
|
— |
Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht objektiv geprüft; |
|
— |
es habe bei der Prüfung der Selektivität rechtsfehlerhaft den Fall der Granulatabgabe von dem Fall unterschieden, der dem Urteil Adria-Wien Pipeline (1) zugrunde gelegen habe; |
|
— |
es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine Umweltabgabe nicht selektiv sei, weil sie einen bestimmten Sektor treffe, ohne dass es eine eindeutige Definition dieses Sektors verlangt oder geliefert hätte; |
|
— |
es habe rechtsfehlerhaft einen falschen „Prüfungsmaßstab“ an die Entscheidung der Kommission angelegt; |
|
— |
es habe die „Natur und den allgemeinen Aufbau“ der Granulatabgabenregelung sowie die Frage der Ausfuhrbefreiung falsch beurteilt; |
|
— |
es habe rechtsfehlerhaft bestätigt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten; |
|
— |
es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei. |
(1) Slg. 2001, I-8365.