27.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/40 |
Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 — Hartwig/Kommission und Parlament
(Rechtssache F-141/06)
(2007/C 20/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Marc Hartwig (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Bontinck)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die individuellen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. April 2006 und des Europäischen Parlaments vom 27. März 2006 betreffend den Übergang aus der Rechtsstellung eines Bediensteten auf Zeit in die eines Beamten aufzuheben; |
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den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, der einige Jahre bei der Kommission als Bediensteter auf Zeit in die Besoldungsgruppe B*7 eingestuft war, hat erfolgreich am externen Auswahlverfahren PE/34/B des Europäischen Parlaments teilgenommen (Besoldungsgruppe B5/B4). Später wurde er zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe B*3 des Europäischen Parlaments ernannt und unmittelbar von der Kommission übernommen, wo er in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft wurde.
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf eine Verletzung der Art. 31 und 62 des Statuts sowie der Art. 5 und 2 des Anhangs XIII des Statuts.
Darüber hinaus rügt er einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte.