27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/27


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 — Honda Motor Europe/HABM — SEAT (MAGIC SEAT)

(Rechtssache T-363/06)

(2007/C 20/42)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Honda Motor Europe Ltd. (Slough, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, N. Cordell, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seat SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. September 2006 in der Sache R 960/2005-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt und der anderen Beteiligten die eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „MAGIC SEAT“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 — Fahrzeugsitze und Fahrzeugsitzmechanismen und Teile, Bestandteile und Zubehör für diese Waren — Anmeldung Nr. 2 503 902.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: SEAT SA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke „SEAT“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer bei der bildlichen Prüfung einen Fehler begangen habe, da sie nämlich einer zusammengesetzten älteren Marke, die eine große und auffällige Zeichnung enthalte, nur Schutz hinsichtlich des Wortbestandteils einräume.

Ihrer Ansicht nach ist der phonetische Vergleich der beiden Marken durch die Beschwerdekammer angeblich in zweierlei Hinsicht verfehlt. Erstens habe die Kammer nicht gewürdigt, dass das Wort MAGIC in MAGIC SEAT nicht wie ein spanisches Wort ausgesprochen werde und daher die Marke als Ganzes, MAGIC SEAT, auch nicht spanisch ausgesprochen werde. Zweitens habe sie nicht berücksichtigt, dass MAGIC das erste Wort der zweiteiligen Wortmarke MAGIC SEAT sei.

Weiter habe es die Beschwerdekammer unterlassen, im vorliegenden Fall die „Regel der Neutralisierung“ anzuwenden, und daher bei der Beurteilung der Bedeutung den Umstand nicht berücksichtigt, dass die ältere spanische Marke, die das Wort SEAT und das große „S“ als Zeichenelement enthalte, sofort und eindeutig als Kennzeichen des spanischen Fahrzeugherstellers aufgefasst werde, während die Marke MAGIC SEAT nicht so aufgefasst werde.

Zur Frage des begrifflichen Unterschieds habe es die Kammer außerdem verabsäumt, das von der Klägerin vorgelegte linguistische Beweismittel, wie spanische Verbraucher die Worte MAGIC SEAT wahrscheinlich verstehen würden, zu berücksichtigen.

Darüber hinaus habe die Kammer nicht gewürdigt, dass die Gruppe von Waren, die Gegebenheiten des relevanten Marktes und die Eigenschaften, die die nationalen Verbraucher diesen Waren zuschrieben, gegen die Feststellung einer Verwechslungsgefahr sprächen.

Schließlich habe die Kammer das Beweismittel der Klägerin aus der Branche, wie Erzeugnisse dieser Art vertrieben würden, in keiner Weise berücksichtigt.