27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/15


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — 2K-Teint u. a./EIB und Kommission

(Rechtssache T-336/06)

(2007/C 20/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: 2K-Teint SARL, Mohamed Kermoudi, Khalid Kermoudi, Laila Kermoudi, Mounia Kermoudi, Salma Kermoudi und Rabia Kermoudi (Casablanca, Marokko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Thomas)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage zuzulassen und für begründet zu erklären;

die EIB anzuweisen, ihre gesamte Akte über das Beteiligungsdarlehen an die Firma 2K-Teint einschließlich aller insoweit mit der BNDE ausgetauschten Unterlagen vorzulegen, und ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro für jeden Tag der Verspätung zu verhängen;

festzustellen, dass aufgrund ihrer Fehler, Pflichtverletzungen, Versäumnisse und Unterlassungen gegenüber den Klägern eine quasi deliktische Haftung der EIB besteht;

festzustellen, dass die Kläger einen Schaden erlitten haben, der [sich nach den Angaben in der Klageschrift] bestimmt;

die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der beschriebenen Schäden und deren Bestehen dem Grunde nach anzuordnen;

die EIB und/oder die Europäische Gemeinschaft gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Klägern aus den vorgenannten Gründen in Euro umgewandelte Beträge [gemäß den nachfolgenden Angaben] zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab der ersten gerichtlichen Zahlungsaufforderung der Kläger, d. h. der Klage der Kläger beim Tribunal d'arrondissement Luxemburg vom 17. Juni 2003, bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

das Urteil ungeachtet aller Rechtsbehelfe ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären;

die EIB und/oder die Europäische Gemeinschaft außerdem gesamtschuldnerisch zu verurteilen, als nicht in den Verfahrenskosten enthaltenen Betrag einen vorläufigen Betrag in Höhe von 12 500 Euro zu zahlen, den die Kläger für ihre Verteidigung und Beistand in der mündlichen Verhandlung auslegen mussten und der fairerweise nicht zu ihren Lasten gehen darf;

der EIB und/oder der Europäischen Gemeinschaft sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

den Klägern sämtliche Ansprüche, Forderungen und Maßnahmen vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit einem am 28. April 1994 in Luxemburg unterzeichneten Finanzierungsvertrag gewährte die EIB, die auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission erteilten Auftrags im Namen und für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft handelte, dem Königreich Marokko ein bedingtes Darlehen zur Bildung von Risikokapital, das hauptsächlich der Finanzierung von Projekten im Bereich der Herstellung im Industriesektor, insbesondere unter Beteiligung von Unternehmen (natürlichen oder juristischen Personen) der Europäischen Union, dienen sollte (Projekt Globaldarlehen für den Finanzsektor II). Nach dem Vertrag sollte der Betrag des von der EIB an Marokko gewährten Darlehens rückübertragen werden, um gemäß bestimmten Vereinbarungen Projekte in Form von Darlehen marokkanischer Bankinstitute, die anschließend als zwischengeschaltete Institute handeln sollten, zu finanzieren. Diese rückübertragenen Darlehensbeträge sollten dazu dienen, die Finanzierung von Darlehen oder Beteiligungen am Kapital der marokkanischen Wirtschaftsteilnehmer, der Endempfänger, durch die zwischengeschalteten Institute zu gewährleisten. Für die Gewährung der Darlehen an die Wirtschaftsteilnehmer war jeweils zwischen dem Bankinstitut und dem von der fraglichen Beteiligung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ein Vertrag zu schließen. Das zwischengeschaltete Institut musste der EIB jeden Antrag auf Finanzierung einer Beteiligung oder eines Darlehens zur Billigung und Abstimmung mit dem marokkanischen Staat vorlegen. Die EIB musste dem marokkanischen Staat ihre Zustimmung mitteilen und gleichzeitig eine Kopie der Mitteilung an das zwischengeschaltete Institut übermitteln.

Am 12. Oktober 1994 wurde eine Rückübertragungsvereinbarung zwischen dem Königreich Marokko und der Banque nationale pour le Développement Economique (Nationalbank für wirtschaftliche Entwicklung — BNDE) geschlossen, die damit eines der zwischengeschalteten Institute im Sinne des zwischen der EIB und dem Königreich Marokko geschlossenen Vertrags wurde. Am 29. November 1995 wurde unter der Bedingung der Zustimmung der EIB und des Eingangs der Finanzmittel bei der BNDE im Rahmen der zweiten EIB-Linie ein Darlehensvertrag zwischen der BNDE und den Klägern geschlossen. Der Vertrag betraf die Teilfinanzierung einer Beteiligung an der Firma 2K-Teint. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1994 erteilte die EIB ihre Zustimmung zu dieser Finanzierung des Projekts 2K-Teint.

Mit der vorliegenden Klage wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft beantragen die Kläger den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund des angeblich fehlerhaften Verhaltens der EIB bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten als Beauftragte der Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des fraglichen Darlehens erlitten zu haben behaupten. Sie machen insbesondere geltend, dass die Auszahlung des Darlehens, das erst im Juli 1997 freigegeben worden sei, außerordentlich lange gedauert habe; sie hätten deshalb ein kurzfristiges Darlehen bei der BNDE aufgenommen. Da die Kläger ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten, habe die BNDE bei den nationalen Gerichten Beitreibungsverfahren eingeleitet. Die Firma 2K-Teint sei mit Urteil eines nationalen marokkanischen Gerichts zum Verkauf ihres Geschäfts verurteilt worden.

Die Kläger machen zunächst mehrere Unregelmäßigkeiten geltend, die die BNDE bei der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel begangen habe und die sie der EIB mit der Aufforderung, darauf zu reagieren, mitgeteilt hätten. Sie werfen der EIB vor, auf die ihr übermittelten Informationen hin in keiner Weise tätig geworden zu sein. Die EIB hätte ihrer Ansicht nach tätig werden müssen, da die BNDE, wenn sie nicht auf Anweisung als ihre Beauftragte gehandelt habe, doch zumindest dem Anschein nach ihre Beauftragte gewesen sei, da sich die EIB bei den Entscheidungen über die in Rede stehenden Darlehen eine wichtige Rolle vorbehalten habe.

Außerdem müsse die EIB nicht nur für die im Zusammenhang mit dieser Rechtsbeziehung begangenen Fehler der BNDE einstehen, sondern auch für die Folgen ihre eigenen Versäumnisse und Unterlassungen. Die EIB habe die Verwendung der Finanzmittel ab deren Auszahlung an die marokkanischen Einrichtungen nicht wirksam verfolgt und überwacht, wodurch die — nach Ansicht der Kläger — betrügerischen Handlungen der BNDE begünstigt oder sogar unterstützt worden seien. Die Kläger werfen der EIB ihrer Ansicht nach schwerwiegende Pflichtverletzungen, Versäumnisse und Unterlassungen in Bezug auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen sowie Sorgfalts- und Vorsorgepflichten bei der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel vor.

Die Kläger machen geltend, dass die Schäden, die sie erlitten hätten, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Unterlassungen und Pflichtverletzungen der EIB stünden. Sie beantragen daher deren Verurteilung zum Ersatz dieser Schäden.