27.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/12


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2006 von der L & D, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. September 2006 in der Rechtssache T-168/04, L & D, S.A./HABM

(Rechtssache C-488/06 P)

(2007/C 20/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: L & D, S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Miralles Miravet)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Julius Sämann Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vollständig aufzuheben;

die Nummern 1 und 3 des verfügenden Teils der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. März 2004 aufzuheben, soweit darin zum einen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise aufgehoben und die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klassen 3 und 5 abgelehnt und zum anderen jede Partei zur Tragung ihrer im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten verurteilt wird;

dem HABM sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1)

Das Gericht erster Instanz habe dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass es angenommen habe, (i) dass die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 91.991 Unterscheidungskraft erlangt habe; (ii) dass die zur Eintragung angemeldete Bildmarke mit einem Wortbestandteil („Aire Limpio“) Nr. 252.288 und die ältere Gemeinschaftsbildmarke Nr. 91.991 einander ähnelten; (iii) dass Verwechslungsgefahr bestehe.

Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94

Die Widerspruchsabteilung des HABM (Entscheidung vom 25. Februar 2003) und die Beschwerdekammer (Entscheidung vom 15. März 2004) hätten ihre Prüfung auf die Marke, deren Eintragung beantragt werde, und die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 91991 beschränkt. Trotzdem habe sich das Gericht erster Instanz auch auf Unterlagen gestützt, die im Zusammenhang mit anderen Marken stünden, insbesondere solche, die sich auf die internationale Marke Nr. 328.915 „ARBRE MAGIQUE“ bezögen. Folglich nehme die Begründung des angefochtenen Urteils auf eine Marke Bezug, die der Beklagte selbst von der vergleichenden Analyse zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr ausgenommen habe. Somit habe sich die Klägerin gegen das Vorbringen und die Angaben hinsichtlich anderer Marken als der Gemeinschaftsmarke Nr. 91.991, auf die sich der Tenor des angefochtenen Urteils des Gerichts erster Instanz gründe, nicht hinreichend verteidigen können.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).