30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/28 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006 — Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat
(Rechtssache T-228/02) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Schadensersatzklage)
(2006/C 331/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran (Auvers-sur-Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-P. Spitzer, D. Vaughan, QC, und Rechtsanwältin É. De Boissieu)
Beklagter: Rat der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos und M. Bishop)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. E. Collins, dann R. Caudwell und C. Gibbs im Beistand von S. Moore, Barrister)
Gegenstand
Nichtigerklärung zunächst des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 116, S. 75), des Gemeinsamen Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 (ABl. L 160, S. 32) sowie des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26), soweit die Klägerin in der Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden, aufgeführt ist, und wegen Schadensersatzes
Tenor
1. |
Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/936/GASP des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/847/GASP gerichtet ist. |
2. |
Der Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin betrifft. |
3. |
Der Schadensersatzantrag wird als unzulässig abgewiesen. |
4. |
Der Rat trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin zu vier Fünfteln. |
5. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 247 vom 12.10.2002.