30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006 — Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat

(Rechtssache T-228/02) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Schadensersatzklage)

(2006/C 331/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran (Auvers-sur-Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-P. Spitzer, D. Vaughan, QC, und Rechtsanwältin É. De Boissieu)

Beklagter: Rat der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos und M. Bishop)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. E. Collins, dann R. Caudwell und C. Gibbs im Beistand von S. Moore, Barrister)

Gegenstand

Nichtigerklärung zunächst des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 116, S. 75), des Gemeinsamen Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 (ABl. L 160, S. 32) sowie des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26), soweit die Klägerin in der Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden, aufgeführt ist, und wegen Schadensersatzes

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/936/GASP des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/847/GASP gerichtet ist.

2.

Der Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin betrifft.

3.

Der Schadensersatzantrag wird als unzulässig abgewiesen.

4.

Der Rat trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin zu vier Fünfteln.

5.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.