30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-138/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/49/EG - Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2006/C 331/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Lawunmi)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: V. Jackson)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm nachzukommen — Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189, S. 12)
Tenor
1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |