30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/16


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — A. Brünsteiner GmbH (C-376/05), Autohaus Hilgert GmbH (C-377/05)/Bayerische Motorenwerke AG (BMW)

(Rechtssache C-376/05 und C-377/05) (1)

(Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung [EG] Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Umstrukturierung des Netzes - Inkrafttreten der Verordnung [EG] Nr. 1400/2002 - Artikel 4 Absatz 1 - Kernbeschränkungen - Folgen)

(2006/C 331/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A. Brünsteiner GmbH, Autohaus Hilgert GmbH

Beklagte: Bayerische Motorenwerke AG (BMW)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Artikel 5 Absatz 3 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145 vom 29. Juni 1995, S. 25) und von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1. August 2002, S. 30) — Kündigung einer Vertriebsvereinbarung durch den Lieferanten, die mit der Notwendigkeit begründet wird, wegen einer Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung das Vertriebsnetz insgesamt umzustrukturieren

Tenor

1.

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.

2.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Gruppenfreistellung nach Ablauf der Übergangsfrist des Artikels 10 dieser Verordnung unanwendbar ist auf Verträge, die die Voraussetzungen für die Freistellung gemäß der Verordnung Nr. 1475/95 erfüllen und zumindest eine der Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 zum Gegenstand haben, so dass alle in solchen Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 81 Absatz 1 EG verboten sein konnten, wenn die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG nicht erfüllt waren.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.