30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-293/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen - Behandlung vom kommunalem Abwasser - Provinz Varese)

(2006/C 331/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und M. Fiorilli, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Nicht ausreichend gründliche Behandlung des Abwassers des aus verschiedenen im Becken des Flusses Olona gelegenen Gemeinden der Provinz Varese bestehenden Siedlungsgebiets

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 2 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass ab 31. Dezember 1998 das Abwasser des aus verschiedenen im Becken des Flusses Olona gelegenen Gemeinden der Provinz Varese bestehenden Siedlungsgebiets einer gründlicheren als der in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.