30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Spanien]) — Asnef-Equifax, Servicios de Información sobre Solvencia y Crédito, SL/Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

(Rechtssache C-238/05) (1)

(Wettbewerb - Artikel 81 EG - System zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Beschränkung des Wettbewerbs - Gewinn für den Verbraucher)

(2006/C 331/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asnef-Equifax, Servicios de Información sobre Solvencia y Crédito, SL

Beklagte: Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) — Auslegung von Art. 81 EG — Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt einer Vereinbarung über die Einrichtung eines Systems zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit der Kunden — Günstige Auswirkungen auf die Verbraucher und Nutzer von Finanzdienstleistungen — Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme vorzusehen

Tenor

1.

Artikel 81 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein System zum Austausch von Kreditinformationen zwischen Finanzinstituten wie das im Ausgangsverfahren streitige Auskunftsregister bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden grundsätzlich keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung bewirkt, sofern der betroffene Markt oder die betroffenen Märkte nicht hochgradig konzentriert sind, dieses System keine Identifikation der Gläubiger ermöglicht und die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für die Finanzinstitute rechtlich und tatsächlich keine Diskriminierung enthalten.

2.

Beschränkt ein System zum Austausch von Kreditinformationen wie das Register den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG, so hängt die Anwendbarkeit der Ausnahme des Artikels 81 Absatz 3 EG von der kumulativen Erfüllung der dort genannten vier Tatbestandsmerkmale ab. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Für eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt wird, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass jeder einzelne Verbraucher aus einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einer abgestimmten Verhaltensweise Nutzen zieht. Vielmehr muss die Auswirkung auf die Verbraucher auf den relevanten Märkten insgesamt günstig sein.


(1)  ABl. C 205 vom 20.8.2005.